Norm
StPO §152Rechtssatz
Die Weigerung eines Angeklagten, einen Bevollmächtigten im Sinne des § 152 Abs 1 Z 2 StPO von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, darf nicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. Es widerspricht dem Gesetz, den gesetzlich gestatteten Wegfall eines Beweisumstandes selbst zum Beweisumstand zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097450Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0120OS00026_8700000_004