RS OGH 1987/11/5 12Os26/87

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Norm

StPO §152
StPO §258

Rechtssatz

Die Weigerung eines Angeklagten, einen Bevollmächtigten im Sinne des § 152 Abs 1 Z 2 StPO von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, darf nicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. Es widerspricht dem Gesetz, den gesetzlich gestatteten Wegfall eines Beweisumstandes selbst zum Beweisumstand zu erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097450

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0120OS00026_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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