Norm
StGB §19Rechtssatz
Da eine (gemäß § 61 Abs 2 WeinG 1985) nach § 61 Abs 1 WeinG 1985 idF Nov BGBl 1986/372 zu bemessende Geldstrafe den Nutzen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte, nur "womöglich" übersteigen soll, tritt angesichts der vielfachen Unvereinbarkeit einer solchen, den Nutzen übersteigenden Geldstrafe mit einer nach dem Tagessatzsystem bemessenen Geldstrafe das Postualt des § 61 Abs 1, letzter Satz, WeinG 1985 in den Hintergrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082849Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0130OS00134_8700000_001