RS OGH 1987/11/6 15Os148/87, 15Os40/88, 13Os130/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1987
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Norm

StGB §7 Abs2

Rechtssatz

a) Bloßer Mißhandlungsvorsatz indiziert einen objektiven Sorgfaltsverstoß des Täters nicht zwingend auch in Ansehung einer schweren oder überschweren Verletzungsfolge; bei einer in bezug auf solche qualifizierenden Tatfolgen atypischen Ungefährlichkeit der Begehungsweise (hier: mittelkräftiger Schlag mit der Hand oder Faust gegen den Brustbereich oder Schulterbereich eines auf einer stabilen Bank sitzenden Vierzehnjährigen) kommt eine Zurechnung derartiger Folgen einer Mißhandlung (hier: Schlüsselbeinbruch nach noch nicht ausgeheilter, dem Täter unbekannter Vor-Fraktur) als fahrlässig herbeigeführt mangels objektiver Vorhersehbarkeit nicht in Betracht.

b) Nur im Rahmen der objektiven Vorhersehbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge schlechthin ist die rechtliche Konsequenz aktuell, daß es auf die Vorhersehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs nicht ankommt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 148/87
    Entscheidungstext OGH 06.11.1987 15 Os 148/87
  • 15 Os 40/88
    Entscheidungstext OGH 03.05.1988 15 Os 40/88
    nur: Nur im Rahmen der objektiven Vorhersehbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge schlechthin ist die rechtliche Konsequenz aktuell, daß es auf die Vorhersehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs nicht ankommt. (T1) Veröff: JBl 1989,395 (zustimmend Kienapfel)
  • 13 Os 130/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 130/95
    Vgl auch; nur: Bloßer Mißhandlungsvorsatz indiziert einen objektiven Sorgfaltsverstoß des Täters nicht zwingend auch in Ansehung einer schweren oder überschweren Verletzungsfolge; bei einer in bezug auf solche qualifizierenden Tatfolgen atypischen Ungefährlichkeit der Begehungsweise (hier: mittelkräftiger Schlag mit der Hand oder Faust gegen den Brustbereich oder Schulterbereich eines auf einer stabilen Bank sitzenden Vierzehnjährigen) kommt eine Zurechnung derartiger Folgen einer Mißhandlung (hier: Schlüsselbeinbruch nach noch nicht ausgeheilter, dem Täter unbekannter Vor-Fraktur) als fahrlässig herbeigeführt mangels objektiver Vorhersehbarkeit nicht in Betracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089261

Dokumentnummer

JJR_19871106_OGH0002_0150OS00148_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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