Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
a) Bloßer Mißhandlungsvorsatz indiziert einen objektiven Sorgfaltsverstoß des Täters nicht zwingend auch in Ansehung einer schweren oder überschweren Verletzungsfolge; bei einer in bezug auf solche qualifizierenden Tatfolgen atypischen Ungefährlichkeit der Begehungsweise (hier: mittelkräftiger Schlag mit der Hand oder Faust gegen den Brustbereich oder Schulterbereich eines auf einer stabilen Bank sitzenden Vierzehnjährigen) kommt eine Zurechnung derartiger Folgen einer Mißhandlung (hier: Schlüsselbeinbruch nach noch nicht ausgeheilter, dem Täter unbekannter Vor-Fraktur) als fahrlässig herbeigeführt mangels objektiver Vorhersehbarkeit nicht in Betracht.
b) Nur im Rahmen der objektiven Vorhersehbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge schlechthin ist die rechtliche Konsequenz aktuell, daß es auf die Vorhersehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs nicht ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089261Dokumentnummer
JJR_19871106_OGH0002_0150OS00148_8700000_001