RS OGH 1987/11/10 2Ob701/86, 1Ob592/88, 7Ob524/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1987
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Norm

IPRG §36
IPRG §41 Abs1

Rechtssatz

Kommt ein Kunde in ein Reisebüro und schließt dort auf Grund der ihm vorgelegten Prospekte eine Reiseveranstaltungsvertrag ab, liegt keine Anbahnung des Geschäftes durch einen Unternehmer vor, sodaß nicht § 41 Abs 1 sondern § 36 IPRG anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 701/86
    Entscheidungstext OGH 10.11.1987 2 Ob 701/86
    Veröff: JBl 1988,375 (kritisch Schwimann) = ZfRV 1988,49
  • 1 Ob 592/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 592/88
    Abweichend; Beisatz: Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Inland ein Verkaufsbüro, dann entfaltet es im Inland eine auf die Schließung von Verträgen mit Kunden gerichtete Tätigkeit; in einem solchen Verkaufsbüro mit einem Verbraucher geschlossene Rechtsgeschäfte (hier: Reisevertrag) unterliegen demnach - im Hinblick auf den besonderen privatrechtlichen Schutz durch das KSchG - dem österreichischen Recht; eine konkrete Anbahnung des Vertragsabschlusses durch den Unternehmer ist nicht erforderlich (ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 701/86). (T1) Veröff: SZ 61/125 = EvBl 1988/148 S 753 = JBl 1988,779 (zustimmend Hoyer) IPRax 1989,306 (Schwimann, 317)
  • 7 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 02.06.1993 7 Ob 524/93
    Abweichend; Veröff: SZ 66/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077256

Dokumentnummer

JJR_19871110_OGH0002_0020OB00701_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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