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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels vollständiger und schlüssiger Darstellung des Sachverhaltes; kein behebbares FormgebrechenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Aufhebung des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 10. Februar 2000, Z162/00, wegen Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beantragt.
2.1. Nach §15 Abs2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem die "Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten; der Sachverhalt ist nach der Anordnung des §82 Abs2 VerfGG im Fall einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG genau darzulegen. Die (genaue) Darstellung des Sachverhaltes dient dazu, dem Verfassungsgerichtshof noch vor Vorlage der Verwaltungsakten in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht eine Würdigung des jeweils der Beschwerde zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes zu ermöglichen. Das Fehlen einer solchen Darstellung, die ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. zB VfSlg. 11.354/1987, 11.611/1988, 12.630/1991, 12.925/1991, 13.100/1992, VfGH 23.2.1999, B149/99, VfGH 30.11.1999, B1664/99 ua.). Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern belastet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.
2.2. Eine solche Darlegung fehlt hier: Die weitwendigen Beschwerdeausführungen und rechtlichen Erörterungen zu den Bestimmungen des §37 Z2b RAO und des §9b RL-BA enthalten nämlich keine vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhaltes iS des §15 Abs2 VerfGG iVm. §82 Abs2 VerfGG. So geht aus den Ausführungen der Beschwerde nicht hervor, welche Anträge der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellt hat bzw. welche (Lebens-)Umstände den Anträgen zugrundeliegen. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf den angefochtenen Bescheid ist in keiner Weise geeignet, eine Würdigung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes zu ermöglichen.
3. Es erübrigt sich daher, über den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher nur für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt wurde, abzusprechen.
4. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B642.2000Dokumentnummer
JFT_09999372_00B00642_2_00