RS OGH 1987/11/11 14Os147/87

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

StGB §21 Abs2

Rechtssatz

Die Anwendung des § 21 Abs 2 StGB erfordert, daß einerseits die konkrete (Anlaßtat) Tat unter dem Einfluß der höhergradigen Abartigkeit begangen worden ist, also zwischen dieser und jener ein Kausalzusammenhang besteht, und andererseits, daß die in der Anlaßtat zum Ausdruck kommende (also rechtsgutspezifische) spezifische Gefährlichkeit auch für die Zukunft zu befürchten ist. Daß die tatauslösende und prognostisch fortwirkende (seelische) Abartigkeit lediglich auf einen bestimmten (nämlich den sexuellen) Bereich beschränkt ist, ist für die Beurteilung nach § 21 StGB bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090520

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0140OS00147_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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