RS OGH 1987/11/11 1Ob43/87 (1Ob44/87), 13Os178/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

AHG §1 Ca
AHG §1 Cd1c
MRK Art5 IV3d
MRK Art6 Abs1 II6
StPO §41 Abs3
StPO §41 Abs6

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf das auch dem Schutz des Beschuldigten dienende verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot (Art 5 Abs 3 zweiter Satz, Art 6 Abs 1 MRK) und im Hinblick auf die auf vergleichbarer gesetzlicher Grundlage beruhende Praxis in der BRD, ist die Bestellung bzw die weitere Belassung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO neben dem vom Beschuldigten bestellten Wahlverteidiger als auf vertretbarer Rechtsansicht beruhend anzusehen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Wahlverteidiger sei nicht gewillt, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 43/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 43/87
  • 13 Os 178/03
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
    Auch; nur: Die Bestellung bzw die weitere Belassung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO neben dem vom Beschuldigten bestellten Wahlverteidiger ist als auf vertretbarer Rechtsansicht beruhend anzusehen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Wahlverteidiger sei nicht gewillt, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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