RS OGH 1987/11/11 1Ob35/87, 7Ob14/97b, 7Ob196/99w, 3Ob221/02z, 6Ob104/04v, 6Ob220/04b, 6Ob76/05b, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1304 A1

Rechtssatz

Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt; jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen konnte und dem daher Selbstsicherung zuzumuten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 35/87
    Veröff: SZ 60/236
  • 7 Ob 14/97b
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 14/97b
    Auch
  • 7 Ob 196/99w
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 196/99w
    Vgl auch
  • 3 Ob 221/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 221/02z
    Auch; nur: Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. (T1)
    Beisatz: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist in solchen Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T2)
    Beisatz: Musste die Klägerin im konkreten Fall (hier: Rollenspiel im Rahmen eines Selbsterfahrungsseminars) mit einer körperlichen Attacke rechnen, könnte das zu erwartende Verhalten der Beklagten nicht im Rahmen einer deliktischen Haftung verworfen werden, weil die Klägerin sich eben dann auf diese Gefahr bewusst eingelassen hätte. (T3)
  • 6 Ob 104/04v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 104/04v
    Auch
  • 6 Ob 220/04b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 220/04b
    Auch; Beisatz: Hier: Gerangel auf Badesteg. (T4)
  • 6 Ob 76/05b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 76/05b
    Beisatz: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T5)
    Beisatz: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. (T6)
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Vgl auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T7)
    Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1320 ABGB. (T8)
  • 6 Ob 17/07d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 17/07d
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wenn den Besuchern einer Veranstaltung offensichtlich signalisiert wurde, dass eine Seilsicherung bei der Benutzung einer Kletterwand lediglich freiwillig ist und einem unerfahrenen Besucher „überhaupt nicht erkennbar" war, dass die Kletterstelle relativ schwierig ist, scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus. (T9)
  • 2 Ob 283/06s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 283/06s
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/148
  • 10 Ob 15/08s
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 15/08s
    Auch; Beisatz: Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen. (T10)
  • 7 Ob 59/16a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T11)
  • 4 Ob 206/16x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 206/16x
    Auch
  • 3 Ob 236/17b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 236/17b
    Ähnlich; Beisatz: Keine freiwillige Teilnahme an einem erkennbar gefährlichen Geschehen, wenn ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ erfolgt, nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war. (T12)
  • 10 Ob 15/19g
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 15/19g
    Beisatz: Den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, trifft eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über Umstände, die die Sicherheitsrisiken betreffen. Die Frage in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw. zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T13)
  • 4 Ob 215/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 215/19z
    Beisatz: Hier: Abschluss eines Vertrags über die Verlegung einer Tabaktrafik, obwohl die Betreiberin bereits vor Vertragsabschluss mit massiven Umsatzeinbußen gerechnet hatte. (T14)
  • 6 Ob 117/20d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 117/20d
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“; echtes Handeln auf eigene Gefahr verneint. (T15)
  • 9 Ob 4/22m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 4/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: Bergtour. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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