Norm
EO §39 Abs1 Z1 IIIARechtssatz
Der kurzfristige Mangel der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels infolge einstweiliger Hemmung der Exekution nach § 524 Abs 2 ZPO bietet keinen Anlaß zur (teilweisen) Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO, wenn der während des Hemmungszeitraumes ergangene strittige Vollzugsbeschluß nach § 355 EO nach dem Wegfall der Wirkungen des § 524 Abs 2 ZPO in eben der Weise wieder gefaßt werden hätte müssen, wie er ohnedies, wenn auch verfrüht, gefaßt wurde, und daher keine Benachteiligung der verpflichteten Partei vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012