Norm
GBG §65 Abs2Rechtssatz
Wird die Löschung der bestrittenen Eintragung im Exekutionsweg beantragt, so ist das die Exekution bewilligende Gericht auch für die Anordnung der Löschung der Zwischeneintragungen zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060841Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0030OB00014_8700000_003