Norm
StPO §358Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiederaufnahme schließt (in Ansehung der Tat, auf die sie sich bezieht) die Aufhebung des früheren Erkenntnisse auch dann in sich, wenn dies im Bewilligungsbeschluß nicht ausdrücklich ausgesprochen wird (KH 424).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101064Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0140OS00158_8700000_001