Norm
ABGB §929Rechtssatz
Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016