RS OGH 1987/11/11 3Ob542/87, 7Ob611/95, 6Ob272/05a, 7Ob203/09t, 9Ob50/10h, 2Ob176/10m, 3Ob238/15v, 4

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

ABGB §929

Rechtssatz

Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 542/87
  • 7 Ob 611/95
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 611/95
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Fehlende Baubewilligung. (T1)
  • 6 Ob 272/05a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
    Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren" bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Probefahrt erkennbar sind. (T2); Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. (T3); Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T4); Veröff: SZ 2006/19
  • 7 Ob 203/09t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 203/09t
    Auch
  • 9 Ob 50/10h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
    Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich nur auf Mängel, die für die Käufer etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären. (T5); Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft. (T6); Veröff: SZ 2010/91
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passus, dass die Verkäuferseite keine Gewähr „für irgendeine Beschaffenheit“ des Objekts leisten wolle in Verbindung mit einem modifizierenden Hinweis auf eine stattgefundene Besichtigung sowie die darauf beruhende („daher“) Kenntnis des Käufers vom Zustand des Objekts und einen Haftungsausschluss „für eine besondere Beschaffenheit, Flächenmaß und Bauzustand“. Ein derartiger Gewährleistungsverzicht ist nicht umfassend und erstreckt sich nicht auf geheime Mängel. (T7)
  • 3 Ob 238/15v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 238/15v
    Auch
  • 4 Ob 197/16y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 197/16y
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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