Vgl auch; Beisatz:
§ 1299 ABGB hat für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann. Aus
§ 1299 ABGB lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Vermutung des Vorliegens entsprechend vorausgesetzter Kenntnisse und Fähigkeiten unwiderleglich ist. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Vorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse an sich. Wer eine
§ 1299 ABGB zu unterstellende Tätigkeit ausübt, gibt jedoch nicht zu erkennen, dass er die geforderten Fähigkeiten unter allen Umständen einsetzen kann. Somit sind alle anderen subjektiv nach
§ 1297 ABGB zu berücksichtigenden Umstände, soferne es nicht um die Kenntnisse und Fähigkeiten an sich geht, im Rahmen des
§ 1299 ABGB zu berücksichtigen, zB also die subjektive Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens. (T4); Beisatz: Hier: Eine schwere Erkrankung bei der Beurteilung des Verschuldensgrades zu berücksichtigen ist vertretbar. (T5)