Norm
ZPO §411 AbRechtssatz
Das Gericht hat in einem zweiten Prozess die in einem Vorprozess bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage ohne Rücksicht auf diese Beurteilung neuerlich zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022