RS OGH 1987/11/11 1Ob37/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Ba
StVO §89 Abs2
StVO §89 Abs3

Rechtssatz

Zur Hoheitsverwaltung gehört die Veranlassung durch die Behörde, den Verkehr beeinträchtigenden Schutt und dergleichen zu entfernen; auch die im Falle der Unaufschiebbarkeit zur Entfernung berechtigten Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinienunternehmens oder Eisenbahnunternehmens (§ 89 Abs 3 StVO) handeln in Vollziehung der Gesetze, weil sie insoweit als von der Hoheitsverwaltung in die Pflicht genommen anzusehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050155

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00037_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten