Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Zur Hoheitsverwaltung gehört die Veranlassung durch die Behörde, den Verkehr beeinträchtigenden Schutt und dergleichen zu entfernen; auch die im Falle der Unaufschiebbarkeit zur Entfernung berechtigten Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinienunternehmens oder Eisenbahnunternehmens (§ 89 Abs 3 StVO) handeln in Vollziehung der Gesetze, weil sie insoweit als von der Hoheitsverwaltung in die Pflicht genommen anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050155Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0010OB00037_8700000_001