Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und zahlreichen und in sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018