Norm
WRG §31Rechtssatz
Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016