Norm
GBG §61 Abs2 B2Rechtssatz
Im Fall der Streitanmerkung wirkt ein über die Klage ergehendes Urteil oder ein hierüber geschlossener Vergleich auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014