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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, in der Beschwerdesache 1. G und 2. Ing. R, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Schönherr in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen die Erledigung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. September 2001, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/207.5115/2001, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer Ing. R hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erledigung (bezeichnet als "Bescheid") der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. September 2001 wurde gegenüber dem "Arbeitgeber G vertreten durch Rae Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner" als Bescheidadressat die Berufung gegen die Erledigung (bezeichnet als "Bescheid") des Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien vom 13. Juni 2001 - mit dem der Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt worden war - gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 3 ,6, 7 und § 8 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Folge gegeben und die genannte erstinstanzliche Erledigung mit dem im Spruch näher umschriebenen Inhalt, insbesondere unter Vorschreibung einer Auflage abgeändert.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst angeregt wird, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und in eventu beantragt wird, ausschließlich die vorgeschriebene Auflage kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig
Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist einer Umdeutung nur in den Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, 91/15/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einer "Firma" als dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, und mit dem er fertigt, Rechtspersönlichkeit nicht zukommt; ebenso wurde ausgesprochen, dass der an eine "Firma" gerichtete Bescheid keinen normativen Gehalt entfalten könne, weil er an eine "Nichtperson" ergehe. Ob diese Judikatur im Lichte der im bereits zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, angestellten Überlegungen in Fällen aufrecht erhalten werden kann, in denen einem in seiner Identität überhaupt nicht zweifelhaften Bescheidadressaten die Bezeichnung "Firma" vorangestellt wurde, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden. Festzuhalten ist an dieser Judikatur nämlich in solchen Fällen, in denen die behördliche Erledigung selbst in einer Zusammenschau von Bescheidadressierung, Spruch, Gründen und Zustellverfügung das von dieser Erledigung betroffene Rechtssubjekt nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise benennt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0040, mwN).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Adressat der angefochtenen Erledigung ist ein Arbeitgeber mit der Phantasiebezeichnung "G". Die (vorliegend als beschwerdeführende Partei auftretende) physische Person Ing. R scheint nicht als Adressat dieser Erledigung auf und kann - selbst unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Erledigung (Adressierung, Spruch, Gründe und Zustellverfügung) - nicht als deren Adressat angesehen werden. Dem Erledigungsadressaten "G" kommt aber weder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz noch nach den gemäß § 9 AVG bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechtssubjektivität und damit Parteifähigkeit in einem Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu. Die angefochtene Erledigung ist daher mangels Angabe eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 12. Juni 1007, Zl. 95/09/0031, vom 29. November 1993, Zl. 93/10/0181, und vom 24.
November 1968, Slg. NF 7409/A u.a.).
Gegenüber Ing. R wurde somit kein Bescheid erlassen. Er
konnte daher durch keinen "Bescheid" in Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit.
a VwGG gebildeten Senat wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. November 2003
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001090199.X00Im RIS seit
09.03.2004