RS OGH 1987/11/12 6Ob665/87, 4Ob599/88, 6Ob1606/91

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Norm

BStG §18

Rechtssatz

Die nach baurechtlichen Vorschriften von den zuständigen Organen der Gemeinde bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung zur (kostenlosen) Abtretung von Grundflächen ist bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht in Anschlag zu bringen, wenn jener Straßenzug, zu dessen Ausbau seitens der Gemeinde die Abtretungsverpflichtung verfügt wurde, in der Folge - etwa wegen Änderung des Bundesstraßenrechtes - in die Bundesstraßenverwaltung übernommen und die Grundfläche zwecks Ausbaus der Bundesstraße von der Republik Österreich enteignet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053776

Dokumentnummer

JJR_19871112_OGH0002_0060OB00665_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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