Norm
BStG §18Rechtssatz
Die nach baurechtlichen Vorschriften von den zuständigen Organen der Gemeinde bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung zur (kostenlosen) Abtretung von Grundflächen ist bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht in Anschlag zu bringen, wenn jener Straßenzug, zu dessen Ausbau seitens der Gemeinde die Abtretungsverpflichtung verfügt wurde, in der Folge - etwa wegen Änderung des Bundesstraßenrechtes - in die Bundesstraßenverwaltung übernommen und die Grundfläche zwecks Ausbaus der Bundesstraße von der Republik Österreich enteignet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053776Dokumentnummer
JJR_19871112_OGH0002_0060OB00665_8700000_001