Norm
VersVG §5Rechtssatz
§ 5 Abs 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.
BGH vom 21.01.1976, IV ZR 123/74, Stuttgart
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018