RS OGH 1987/11/12 7Ob53/87, 7Ob69/01z, 7Ob242/06y, 7Ob114/18t

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Norm

VersVG §5

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.

BGH vom 21.01.1976, IV ZR 123/74, Stuttgart

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 53/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 53/87
    Ähnlich; Beisatz: Der Versicherungsschein ist jene Urkunde, die den Inhalt des Vertrages enthält. (T1) Beisatz: Hier: Die Zurkenntnisnahme einer Vinkulierung stellt weder den Abschluß noch die Änderung eines Versicherungsvertrages dar. (T2) Veröff: VersR 1989,418
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Auch; Beisatz: Abweichungen im Sinne des § 5 VersVG sind auch solche in den zugrundeliegenden (Versicherungsbedinungen) Bedingungen. (T3); Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 242/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 242/06y
    Auch; Beisatz: § 5 Abs 2 und 3 VersVG gilt nur bei solchen Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer ungünstig sind, nicht jedoch bei solchen, die für den Versicherungsnehmer günstig sind. (T4)
  • 7 Ob 114/18t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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