Norm
AUVB Art10Rechtssatz
Bei unfallsbedingter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Hand durch Verlust oder teilweisen Verlust einzelner Finger ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gliedertaxe für die einzelnen Finger zugrunde zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016