Norm
MRG §12 Abs1Rechtssatz
Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte und Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069712Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021