Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art27Rechtssatz
Wenn in zwischenstaatlichen Abkommen (hier: § 27 AbkSozSi BRD) das zwischenstaatliche Verfahren für den Fall vorgesehen ist, daß ein Versicherter für den die Voraussetzungen des Abkommens zutreffen, eine Leistung beantragt, so steht dies einer Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Fall der Stellung eines Antrages nach § 247 ASVG nicht entgegen, weil es sich dabei um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0076066Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_010OBS00090_8700000_001