RS OGH 1987/11/17 10ObS90/87, 10ObS63/89, 10ObS316/89, 10ObS3/96, 10ObS24/12w, 10ObS69/16v, 10ObS103

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ASVG §247

Rechtssatz

Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 90/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 ObS 90/87
    Veröff: SSV-NF 1/52
  • 10 ObS 63/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 63/89
    Veröff: SSV-NF 3/31
  • 10 ObS 316/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 316/89
  • 10 ObS 3/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 ObS 3/96
    Auch; nur: Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. (T1)
    Beisatz: Die Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG ist gemäß § 354 Z 4 ASVG eine Leistungssache. (T2)
  • 10 ObS 24/12w
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 24/12w
    Auch
  • 10 ObS 69/16v
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 69/16v
    Auch; Beisatz: Im Fall der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG gibt es somit keine Stichtagsverschiebung. Maßgeblich ist vielmehr die Sach? und Rechtslage zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag. (T3)
  • 10 ObS 103/17w
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 ObS 103/17w
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Kriterien gelten auch für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. (T4)
  • 10 ObS 154/19y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 154/19y
    Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Versicherungszeiten bzw Schwerarbeitszeiten nach § 247 ASVG umfasst die in Monate zusammengefassten Versicherungszeiten sowie deren zeitliche Lage. (T5)
  • 10 ObS 62/20w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 ObS 62/20w
    Vgl; Beis wie T5
  • 10 ObS 58/20g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 ObS 58/20g
    Vgl; Beis wie T5
  • 10 ObS 87/20x
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 87/20x
  • 10 ObS 97/21v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 97/21v
    Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte mit der von ihm begehrten Feststellung weiterer Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate die Mindestzahl von 120 Schwerarbeitsmonaten bis zum Erreichen des Regelpensionsalters nicht mehr erreichen, fehlt ihm das rechtliche Interesse an der Feststellung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten. (T6)
  • 10 ObS 12/22w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 12/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: Beschwer wegen Bindung an Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Hinblick auf künftige Leistungsansprüche, auch wenn diese nach geltender Rechtslage nicht begründet werden können. (T7)
  • 10 ObS 52/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 ObS 52/22b
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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