Norm
ZPO §503 Z2 C3aRechtssatz
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit ist gegeben, wenn das Berufungsgericht ohne andere Feststellungen zu treffen und ohne eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung vorzunehmen seiner rechtlichen Beurteilung einen rein hypothetischen Sachverhalt zugrundelegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013