RS OGH 1987/11/17 10ObS106/87, 10ObS274/89, 10ObS20/90, 9Ob331/97k, 5Ob44/00g, 7Ob222/02a, 9Ob109/06

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ZPO §503 Z2 C3a

Rechtssatz

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit ist gegeben, wenn das Berufungsgericht ohne andere Feststellungen zu treffen und ohne eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung vorzunehmen seiner rechtlichen Beurteilung einen rein hypothetischen Sachverhalt zugrundelegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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