RS OGH 1987/11/17 5Ob358/87, 8Ob20/93, 8Ob12/94, 8Ob85/00h, 8Ob155/03g, 3Ob103/11k, 6Ob231/11f

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

KO nF §46

Rechtssatz

Der Masseverwalter hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu den vorrangig zu befriedigenden Forderungen gehört (so schon 5 Ob 322/84 = SZ 58/191).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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