RS OGH 1987/11/17 4Ob306/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
beobachten
merken

Norm

AVG §52 Abs2
UrhG §8

Rechtssatz

Der Sachverständige, der in Erfüllung des ihm gemäß § 52 Abs 2 AVG erteilten Auftrages sein schriftliches Gutachten bei der Behörde abliefert, weiß zwar, daß dieses Gutachten nicht nur den mit der Sache befaßten Beamten, sondern darüber hinaus auch den Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt wird; er nimmt damit aber keineswegs billigend in Kauf, daß der Inhalt des Gutachtens noch vor seiner Erörterung in einer öffentlichen Verhandlung oder in einer Entscheidung der Behörde durch irgendwelche Indiskretionen über diesen begrenzten Personenkreis hinaus den Massenmedien und damit der Allgemeinheit zur Kenntnis kommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 306/86
    Veröff: SZ 60/245 = EvBl 1988/97 S 461 = JBl 1988,185 = GRURInt 1988,786 = ÖBl 1988,49 = MR 1987,208 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049744

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00306_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten