Norm
KO §21Rechtssatz
Die Erklärung des Masseverwalters im Konkurs des Unternehmers im Sinne des § 21 Abs 1 KO hat umsatzsteuerrechtlich zu bedeuten, daß der Besteller am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung bereits mit Konkurseröffnung Verfügungsmacht erhält (hier: Bauwerk). Die in dem der tatsächlichen Lieferung entsprechenden Werklohn enthaltene Umsatzsteuer ist daher Konkursforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064442Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0050OB00358_8700000_002