Norm
MRG §14 Abs2Rechtssatz
Gemeinsames Wirtschaften als Merkmal des "gemeinsamen Haushaltes" setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden; bei großen Einkommensunterschieden oder Altersunterschieden schließt aber den Umstand, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts dazu beiträgt, die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017