- 4 Ob 580/87
- 5 Ob 598/89
nur: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T1)
Veröff: SZ 62/200
- 8 Ob 637/90
nur T1
- 7 Ob 624/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 624/90
Auch; Beisatz: Rechtliche Gleichwertigkeit einer auf einem unmittelbar mit dem vermietenden oder sonst in dauernde Nutzung gebenden Eigentümer oder Genossenschaft oder Baurechtsberechtigten abgeschlossenen Vertrag beruhenden Wohnmöglichkeit mit der Ehewohnung, weil auch der nicht verfügungsberechtigte Ehepartner im Falle der Aufgabe des Rechtes durch den verfügungsberechtigten Ehepartner gegenüber dem Vermieter direkt sein Recht geltend machen kann. (T2)
- 5 Ob 1591/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1591/92
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Wohnmöglichkeit bietet die dem Ehegatten der Klägerin zur Verfügung stehende insgesamt dreiundzwanzig Quadratmeter große Wohnung, zumal die Klägerin (nach den Feststellungen) zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter bereits schwanger war. (T3)
- 8 Ob 591/92
Auch
- 7 Ob 612/95
Vgl auch; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß
§ 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweislichen Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T4)
- 4 Ob 537/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 537/95
Ähnlich; nur T1; Veröff: SZ 68/169
- 6 Ob 505/96
Vgl aber; nur: Keine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit liegt in der Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses im Hause der Eltern des Eintrittsberechtigten im Hinblick auf die Widerruflichkeit eines solchen Benützungsrechtes nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T5)
- 6 Ob 2124/96p
Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2124/96p
nur T1
- 2 Ob 2371/96g
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T6)
- 6 Ob 75/98t
nur T1
- 8 Ob 331/97b
Vgl aber; Beisatz: Neben der rechtlichen Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen (im Familienrecht begründeten) Wohnmöglichkeit kommt es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig erscheinen lassen. (T7)
Beisatz: Hier: Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T8)
- 10 Ob 103/00w
nur: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T9)
- 8 Ob 65/02w
- 4 Ob 237/05i
Vgl auch; Beisatz: Das dringende Wohnbedürfnis wird im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und nur dann verneint, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere ausreichende und angemessene sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird. (T10)
Beisatz: Hier: Ca 15 m² großer Einzelraum ohne WC und Kochgelegenheit, sowie ohne Wasser- oder Kaminanschluss ist keine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit. (T11)
- 5 Ob 70/06i
Vgl; nur T9; Beisatz: Hier: 30 m2 großes Mietobjekt, das zu Wohnzwecken nicht geeignet ist, weil es als Lager- und Abstellobjekt vor allem auch für berufliche Zwecke benützt und benötigt wird. (T12)
- 7 Ob 273/07h
nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse an. (T13)
Beisatz: Hier: In einer 40 m² bzw 52 m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20 Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte. (T14)
- 7 Ob 145/09p
Auch
- 4 Ob 192/09b
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 3 Ob 129/13m
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 129/13m
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
- 4 Ob 187/13y
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 187/13y
nur T1
- 5 Ob 107/15v
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 107/15v
Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des
§ 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T15); Veröff: SZ 2015/60
- 4 Ob 210/17m
Auch
- 9 Ob 79/17h
Auch