Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der Dr. B in L, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Franz-Josefstraße 4, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 21. November 2001, Zl. 3440.250250/7-2001, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit der Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie war (zur Zeit der vorliegenden Entscheidung) der P Hauptschule in L zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Bezirksschulrat L vom 28. August 2001 wurde die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum vom 18. April bis 18. Juli 2001 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger vorhergehender nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2001 (eingelangt beim Bezirksschulrat L am 10. Oktober 2001) erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid ("den Spruch und die Begründung") vom 28. August 2001 "das Rechtsmittel des Einspruches". Sie brachte darin vor, sie werde die ausführliche Begründung für ihren Einspruch nach Klärung ihrer Einwendungen mit ihrem Rechtsbeistand darlegen. Gleichzeitig ersuchte sie um Weiterleitung ihres Einspruches an die Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Steiermark.
Mit Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer an Allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 21. November 2001 wurde "die Berufung wegen Unzulässigkeit gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG zurückgewiesen".
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Berufung der Beschwerdeführerin enthalte keine Begründung; die in Aussicht gestellte Begründung sei nicht eingelangt. Die Berufung sei daher wegen mangelnder Begründung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag enthalten.
Bis zur Neuregelung des AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar. Durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung erhielt § 13 Abs. 3 AVG eine neue Fassung. Nach dieser ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG in der neuen Fassung stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründender Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0154, mwN; vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0155 und vom 19. September 2003, Zl. 2002/12/0344).
Demnach hätte die vorliegende Berufung der Beschwerdeführerin nicht (ohne weiteres) zurückgewiesen werden dürfen, weil sie "keine Begründung enthält", sondern die belangte Behörde hätte die Berufung der Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückstellen müssen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der - ohne Durchführung einer Verbesserung ergangene - angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung
der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 20. November 2003
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090002.X00Im RIS seit
25.12.2003