RS OGH 1987/11/17 4Ob580/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 und 3 MRG legt keine zeitlichen Voraussetzungen fest; die gewisse Dauer gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens wird daher in der Rechtsprechung nur als Indiz für das Vorhandensein des Willens gewertet, dies auf Dauer zu tun. Diese Absicht kann aber auch durch andere Umstände dokumentiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069702

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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