Norm
AVG §52Rechtssatz
Anders als der "Amtssachverständige" im Sinne des § 52 Abs 1 AVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan; er ist nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden und wird nur in Verfahren herangezogen, in denen nach den Verfahrensgesetzen die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane von den Handlungen der Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständigen) deutlich getrennt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016