Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
Derjenige, der mit fremden Äußerungen, insbesondere Anerkennungsschreiben und Empfehlungsschreiben Dritter, wirbt, macht sich deren Angaben zueigen. Er verwendet diese Äußerungen zu Zwecken des Wettbewerbs und muß sie daher - unabhängig davon, ob beim Dritten Wettbewerbsabsicht bestand - auch vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078166Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009