Norm
StPO §168Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage über das Wiedererkennen des Angeklagten als Täter ist das Gericht nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten dieses Erkennens-Vorganges einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097652Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0150OS00141_8700000_002