Norm
AVG §52Rechtssatz
Der nichtamtliche Sachverständige ist nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, daß er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten); dieses unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016