Norm
UrhG §8Rechtssatz
Ein Werk ist im Sinne des § 8 UrhG dann als "veröffentlicht" anzusehen, wenn es vom Urheber aus seiner persönlichen Sphäre entlassen worden ist, also mit dessen Einwilligung seinen Weg zur Allgemeinheit angetreten hat; dabei ist stets zu fragen, ob es angesichts der Art der Mitteilung und des Kreises der Personen, für die es bestimmt ist, angemessen erscheint, daß das Werk von nun an insbesondere zitiert (§ 46 Z 1, § 52 Z 2 UrhG) und sein wesentlicher Inhalt in der Öffentlichkeit beschrieben (§ 14 Abs 3 UrhG werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0076638Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00306_8600000_006