Norm
EO §378 CRechtssatz
Es ist zulässig, einen bereits mit Klageerweiterung erhobenen Anspruch durch einstweilige Verfügung zu sichern. Solange die Klageerweiterung nicht wegen erheblicher Erschwerung oder Verzögerung der Rechtssache zurückgewiesen wurde, ist vom Vorliegen einer Klage auszugehen und daher auch keine Anordnung nach § 391 Abs 2 EO zu treffen. Wird die Klageerweiterung in der Folge nicht zugelassen, dann kann eine solche Anordnung gegebenenfalls immer noch nachgeholt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005161Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00375_8700000_001