RS OGH 1987/11/17 10ObS81/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ASVG §384 Abs1 Halbsatz1

Rechtssatz

Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage trat der Bescheid des beklagten Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 384 Abs 1 Halbsatz 1 ASVG). Das anstelle des beklagten Versicherungsträgers zur Entscheidung über den nunmehr eingeklagten Anspruch des Klägers zuständig gewordene Schiedsgericht hatte nicht das vom Versicherungsträger durchgeführte und mit dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid beendete (Verwaltungsverfahren) Verfahren zu überprüfen, sondern in einem völlig neuen (Gerichtsverfahren) Verfahren über den in der dieses Verfahren einleitenden Klage erhobenen Anspruch nach den Grundsätzen des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu verhandeln und zu entscheiden (sogenannte "sukzessive Kompetenz"); ohne dabei etwa an die Ergebnisse des vom beklagten Versicherungsträger durchgeführten Ermittlungsverfahrens gebunden zu sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085569

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_010OBS00081_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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