Norm
ZPO §499 Abs2Rechtssatz
Dem vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens kommt in seiner rechtlichen Beurteilung, soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen -, keine bindende Wirkung im Sinne des § 499 Abs 2 und des § 527 Abs 2 ZPO zu. Ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, ist daher wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042268Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_010OBS00128_8700000_001