RS OGH 1987/11/17 10ObS128/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ZPO §499 Abs2
ZPO §514 B
ZPO §527 Abs2 B3a

Rechtssatz

Dem vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens kommt in seiner rechtlichen Beurteilung, soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen -, keine bindende Wirkung im Sinne des § 499 Abs 2 und des § 527 Abs 2 ZPO zu. Ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, ist daher wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042268

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_010OBS00128_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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