RS OGH 1987/11/17 4Ob580/87, 1Ob608/90, 1Ob578/91, 1Ob545/95, 3Ob558/95, 6Ob2305/96f, 1Ob79/97t, 8Ob

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

MRG §12 Abs1
MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Auch bei längerer Abwesenheit muss nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts geschlossen werden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Ist die Abwesenheit bloß krankheitsbedingt, dann steht auch ihre längere Dauer der Annahme des Fortbestehens des gemeinsamen Haushaltes nicht entgegen, sofern die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht und ihre Verwirklichung nicht schlechthin ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 580/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 580/87
  • 1 Ob 608/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 608/90
    Veröff: ImmZ 1991,150
  • 1 Ob 578/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 578/91
    Auch; Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14
  • 1 Ob 545/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 545/95
    Auch; Veröff: SZ 68/103
  • 3 Ob 558/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 558/95
  • 6 Ob 2305/96f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2305/96f
  • 1 Ob 79/97t
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 79/97t
    Auch; Beisatz: Wenn also eine Rückkehr des Hauptmieters in seine Mietwohnung nicht jedenfalls ausscheidet, ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung. (T1)
  • 8 Ob 124/97m
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 124/97m
  • 1 Ob 218/97h
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 218/97h
    Auch
  • 1 Ob 255/98a
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 255/98a
    Vgl auch; Beisatz: Der gemeinsame Haushalt wird auch nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder auch nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben. (T2)
  • 9 Ob 42/03x
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 Ob 42/03x
    Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Mieter selbst erkrankt bzw pflegebedürftig wird, oder ein (Mit-)Mieter seine pflegebedürftige Ehegattin (ebenfalls Mitmieterin) ins "Seniorenheim" begleitet, um sie nicht allein zu lassen, es jedoch für möglich hält, nach ihrem Tod wieder in die Wohnung zurückzukehren. (T3)
  • 7 Ob 168/06s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 168/06s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T4)
  • 7 Ob 41/08t
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 41/08t
    nur: Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. (T5)
  • 6 Ob 161/09h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 161/09h
    nur: Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein. (T6)
  • 9 Ob 88/08v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 88/08v
    Auch
  • 8 Ob 29/12s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 29/12s
    Auch
  • 3 Ob 249/13h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 249/13h
  • 7 Ob 178/14y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 178/14y
    Auch
  • 10 Ob 16/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 16/15y
    Auch
  • 5 Ob 241/20g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2021 5 Ob 241/20g
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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