Norm
AngG §23 Abs1 ICRechtssatz
Leistet ein Arbeitnehmer seit Jahren Überstunden in schwankendem Ausmaß und erbrachte er im letzten Jahr vor der Kündigung in sechs von zwölf Monaten insgesamt einhundertfünfundvierzig Überstunden, können diese Entgelte im Sinne des Entgeltbegriffes des AngG und des Begriffes der Regelmäßigkeit für die Höhe der Abfertigung nicht vernachlässigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Mehrleistung, Mehrarbeit, Berechnung, Bemessung, Ausmaß, Umfang, Bemessungsgrundlage, GrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028985Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00097_8700000_005