TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/20 2003/09/0120

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Philip Jessich, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstrasse 3/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Juli 2003, Zl. UVS- 07/A/16/5901/2001/26, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 29. Juni 2000 in W die Ausländer

1)

PS

2)

WU

3)

ML, alle drei Genannten polnische Staatsangehörige

mit der Durchführung von Bauarbeiten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe drei Übertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF. begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je S 16.000,-- (im Nichteinbringungsfall drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche, 1 Tag) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es stehe unbestritten fest, dass die im Spruch genannten Ausländer auf der Baustelle mit der Errichtung einer Rigipswand beschäftigt gewesen seien; ML sei im Zuge der Amtshandlung geflüchtet, aus einem Stock der im ersten Stock gelegenen Baustelle gesprungen und habe sich ein Bein gebrochen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, dass eine Ladung an ZU, den angeblichen "Subauftragnehmer" des Beschwerdeführers, nicht habe zugestellt werden können; er sei weder an (der bekannt gegebenen) Adresse noch an einer anderen Adresse je gemeldet gewesen. Sodann gab sie die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung wörtlich samt allen darin enthaltenen Widersprüchen und den dazu ergangenen Vorhalten wieder.

Zu den dem Beschwerdeführer erteilten Aufträgen auf Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen M und auf Vorlage eines angeblich bei ihm zu Hause befindlichen Vertrages führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, der Beschwerdeführer sei diesen Aufträgen nicht nachgekommen; bereits in der Verhandlung sei festgestellt worden, dass eine Person des Namens M im Telefonbuch nicht zu finden sei. Des weiteren sei der Beschwerdeführer zur fortgesetzten Verhandlung nicht erschienen.

Dies würdigte die belangte Behörde folgendermaßen:

"Fest steht, dass der Berufungswerber den Auftrag für die Bauarbeiten übernommen hat; unter diesen Umständen wäre es aber seine Aufgabe gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass er mit der Durchführung dieser Arbeiten ein anderes Unternehmen beauftragt hat; dieser Nachweis ist jedoch nicht gelungen. Die vorgelegte Auftragsbestätigung vom 14.6.2000 stellt zwar ein Indiz dar, dem aber nur ein geringes Gewicht zukommt. Diese Auftragsbestätigung wurde erst anlässlich der Einbringung der Berufung vorgelegt, bei der Einvernahme vom 19.9.2000 war von der Existenz einer solchen Bestätigung nicht die Rede. Laut Handelsregisterauszug ist der Firmenname ''F' Handels-, Transport- und Bauges.m.b.H.', auf dem Briefpapier dieser Auftragsbestätigung lautet der Name 'F-Bauges.m.b.H.', auf dem Stempel der Anmeldungen zur Sozialversicherung 'F Innenausbau Ges.m.b.H.'. Während der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, er habe eine Kontrolle der Baustelle lediglich bei Beginn der Bauarbeiten vorgenommen, behauptet er in seiner Berufung, er habe eine weitere Kontrolle ca. eine Woche vor der Anzeigenerstattung durchgeführt. Nicht nachvollziehbar ist auch sein Vorbringen, er habe sich die Reisepässe und die Arbeitsbewilligungen der nach seinen Angaben durchaus österreichischen Arbeitnehmer vorlegen lassen. Nicht mitgewirkt hat der Berufungswerber im Berufungsverfahren, in dem er trotz Aufforderung weder den Namen und die Adresse des Auftraggebers bekannt gab noch den mit ihm vorabgeschlossenen Vertrag vorlegte. Unter diesen Voraussetzungen kann aber von einer Beteiligung der F-Bauges.m.b.H. oder wie auch immer dieses Unternehmen genannt werden soll, nicht ausgegangen werden und somit auch nicht von einer Arbeitskräfteüberlassung."

Weitere Ausführungen erfolgten zur Straffrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen und habe dies auch nicht begründet. Diese Feststellung sei auch aktenwidrig, weil der handelsrechtliche Geschäftsführer der F-Bauges.m.b.H. wegen dieser Verwaltungsübertretung bestraft worden sei. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt amtswegig nicht ermittelt, indem sie es unterlassen habe, den handelsrechtlichen Geschäftsführer der F-Bauges.m.b.H (in der Folge "Subauftragnehmer") einzuvernehmen sowie die Adresse des Auftraggebers des Beschwerdeführers von Amts wegen zu ermitteln; der Sachverhalt sei somit ergänzungsbedürftig geblieben und es habe die belangte Behörde auch ihre Begründungspflicht verletzt. Der von der belangten Behörde angenommene Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht entbinde sie nicht von ihrer Verpflichtung, die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen.

Mit all diesen Rügen bekämpft der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Wahrheit ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Ihm ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen, insbesondere weil der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde zurecht aufgezeigten Widersprüche in seinem eigenen Vorbringen unaufgeklärt lässt und keine Erklärung für seine mangelnde Mitwirkung an der Beibringung der ausschließlich von ihm genannten und in seiner Sphäre befindlichen Beweismittel nennt.

Schon deshalb sind auch sämtliche Verfahrensrügen verfehlt, zeigt der Beschwerdeführer doch in keiner Weise eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf, sodass es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob der belangten Behörde Verfahrensmängel überhaupt vorzuwerfen wären. Lediglich zur geforderten "amtswegigen" Ausforschung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen sei ergänzt, dass sich die vom Beschwerdeführer genannte Anschrift des angeblichen "Subauftragnehmers" im Verwaltungsverfahren als unrichtig (und zwar als Wohnadresse einer seit zweieinhalb Jahren dort wohnenden ganz anderen Person) herausstellte, eine andere Anschrift unbekannt blieb und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nichts unternahm, Vorname und Anschrift des weiteren von ihm namhaft genannten Zeugen zu nennen (geschweige denn in anderer Weise zur Identifizierung beizutragen).

Die belangte Behörde durfte daher zu Recht ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren zum festgestellten Sachverhalt gelangen, dass es in Wahrheit keine "Subauftragsvergabe" des vom Beschwerdeführer übernommenen Auftrages als "Werkvertrag" oder dergleichen an einen "Subauftragnehmer" in dessen eigene Verantwortung gegeben habe, weshalb der Beschwerdeführer selbst als Arbeitgeber der verwendeten ausländischen Arbeitskräfte anzusehen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090120.X00

Im RIS seit

26.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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