RS OGH 1987/11/18 9ObA145/87, 8ObA208/02z, 3Ob286/02h, 9ObA129/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1987
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Norm

EO §292e
LPfG §10 Abs2

Rechtssatz

Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag muß weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LPfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Falle auf § 10 Abs 2 LPfG berufen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 145/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 145/87
  • 8 ObA 208/02z
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 208/02z
    Beisatz: Beisatz: Nunmehr § 292e EO. (T1); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsmeinung Oberhammers in Angst EO § 292e Rz 7. (T2)
  • 3 Ob 286/02h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 286/02h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für den Regelfall der Pfändung des gesamten Entgeltsanspruchs aus einem laufenden Arbeitsverhältnis ist an der bisherigen Rechtsprechung (zu § 10 Abs 2 LPfG) festzuhalten, wonach die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn erfasst, ohne dass es eines Hinweises auf eine Entgeltverschleierung bedürfte. (T3); Veröff: SZ 2003/40
  • 9 ObA 129/07x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 129/07x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066645

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00145_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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