Norm
GewO 1859 §84Rechtssatz
Grund für einen berechtigten Austritt ist es, wenn dem Arbeitnehmer in grober Verletzung der Fürsorgepflicht eine für ihn nachteiligte Vereinbarung unterschoben wurde (einvernehmliche Auflösung) und er - ähnlich einer Entlassung - ohne jede Berechtigung des Hauses verwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060176Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00103_8700000_001