RS OGH 1987/11/18 9ObA103/87

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Veröffentlicht am 18.11.1987
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Norm

GewO 1859 §84

Rechtssatz

Grund für einen berechtigten Austritt ist es, wenn dem Arbeitnehmer in grober Verletzung der Fürsorgepflicht eine für ihn nachteiligte Vereinbarung unterschoben wurde (einvernehmliche Auflösung) und er - ähnlich einer Entlassung - ohne jede Berechtigung des Hauses verwiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060176

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00103_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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