Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §154 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der R in H, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Zamponi Weixelbaum & Partner in 4020 Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Volks- und Sonderschullehrer) vom 7. Juli 2000, Zl. 1-DOK-12/13- 00, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, nach der am 22. Oktober 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen, sohin im Umfang des Schuldspruches, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.507,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand als Volkschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie war im Schuljahr 1995/1996 an der Volksschule A tätig.
Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Eferding (Senat für Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen) vom 22. März 2000 abgewiesen und damit die mit dem genannten Disziplinarerkenntnis gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) über die Beschwerdeführerin verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 30 Abs. 1 LDG 1984 bestätigt.
Nach den durch Abweisung der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen Schuldsprüchen des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe
"1. Zumindest seit Beginn des Schuljahres 1995/96 im Rahmen des Schulunterrichtes auf die Schüler/innen der 2b Klasse der Volksschule in A im Sinne des Gedankengutes der 'Jedidja-Gemeinde' durch ihren Vortrag, ihre Handlungen - Abhaltung von 'Morgenkreisen' mit religiösem Inhalt und Abspielen von Kassetten, z. B. Freddy, der Esel; Am Nil, Im Urwald, Eugen in Not, Abenteuer im Wald), Vorlesen und Lesen z.B. aus den Büchern 'in Todesgefahr' von Andreas Schwandtge, die Geschichte 'Im Flammenmeer' und 'Pias Bergabenteuer' und durch Handauflegen auf den Kopf von mehreren Schüler/innen der 2b Klasse, die über Schmerzen klagten bzw. behaupteten Schmerzen zu haben, so auf die Schüler/innen eingewirkt, dass bei mehreren Schüler/innen dieser 2b Klasse der VS A psychische und psychosomatische Schäden hervorgerufen werden könnten bzw. eine Gefährdung an den Schüler/innen herbeigeführt wurde, da die Eltern, insbesonders die Mütter Wesensveränderungen ihrer Kinder festgestellt haben, eine Entfremdung der Kinder von ihren Eltern hervorgerufen wurde, die Kinder in Gewissenskonflikte gekommen sind, welche Aussagen zutreffend sind, nämlich die der Beschuldigten, des Religionslehrers oder der Eltern/der Mütter.
Durch dieses Einwirken auf die Schüler/innen der 2b Klasse der Volksschule in A wurde das grundsätzlich den Eltern zustehende Recht auf Obsorge gemäß § 144 ABGB (vorrangiges Erziehungsrecht der Eltern) verletzt, insbesondere auch das Recht der Eltern betreffend die religiöse Kindererziehung (Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1984, BGBl Nr. 155/1985).
2. Die Weisungen gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 ihrer Vorgesetzten nämlich von Frau Volkschuldirektorin Frau G im Anschluss an die Schulkonferenz am 18. März 1996 und von Herrn Bezirksschulinspektor M vom 7. März 1996, 11:00 Uhr nicht befolgt. Am 7. März 1996 wurden sie in das Amt des Bezirkschulrates zu einer Aussprache eingeladen, bei der folgende Festlegungen - eindeutige Weisungen waren - getroffen wurden:
1. Jede bewusste Beeinflussung der Schüler in Richtung einer anderen Glaubensgemeinschaft hat zu unterbleiben.
2. Es gibt ab sofort keine 'Morgenkreise' (= gemeinsames Gebet im Sesselkreis) mehr.
3. Morgengebete (Schüler bleiben auf den Plätzen) können aber weiterhin stattfinden.
4. Sollte ein Kind Schmerzen, ganz gleich welcher Art auch immer haben, so wird nicht versucht, diese mittels Handauflegung oder Beten wegzubringen.
5. Im Zeichenunterricht hat es zu unterbleiben, dass die Schüler durch Musik aus Kassetten berieselt werden.
Die 'Morgenkreise' wurden laut Mitteilung von Herrn Bezirkschulinspektor M vom 24. April 1996 weiterhin abgehalten. Aus der Mitteilung von Frau Dr. J und Herrn Dr. W vom 13. April 1996 geht hervor, dass sie am 11. April 1996 wiederum einen 'Morgenkreis', bei dem sich die Kinder zum gemeinsamen Gebet aufstellen mussten, begleitet von Musik aus dem Kassettenrekorder durchgeführt haben. Dies bestätigen auch die am 16. März 2000 als Zeugen vernommenen Eltern.
Von Frau Volkschuldirektorin G haben sie im Beisein der Klassenlehrerinnen der Volksschule A im Anschluss an die Schulkonferenz am 18. März 1996 die Weisung erhalten, es zu unterlassen, die Schüler/innen der 2b Klasse im Sinn der Glaubensgemeinschaft 'Jedidja' zu beeinflussen und zu manipulieren. Sie wurden auf das erste Erziehungsrecht der Eltern und auf die damals bereits bekannten Widerstände der Eltern aufmerksam gemacht. Sie gaben aber zur Antwort, dass ihr Glaube für sie so selbstverständlich und für ihr Leben bestimmend geworden sei, dass er schon ganz unbewusst ihren Umgang mit den Kindern präge und Sie könnten nicht anders als trotz aller Schwierigkeiten aus ihrer Glaubenshaltung heraus Unterrichten".
Zur Begründung ihrer Entscheidung stellte die belangte Behörde den als erwiesen erachteten Sachverhalt wie folgt fest:
"VL R stand seit 1988 in enger Verbindung mit der Jedidja-Gemeinde und hat an deren Aktivitäten teilgenommen, war jedoch nach eigenen Angaben kein Vereinsmitglied. Der Verein hat sich mittlerweile aufgelöst. Als VL R 1994 ihren Dienst an der Volksschule A wieder aufnahm, war in der relativ kleinen Gemeinde A bekannt, dass die Lehrerin der Glaubensgemeinschaft der Jedidjas nahe steht. Teilweise äußerten Eltern Ängste und Bedenken beim Dienstantritt von VL R, sie wurde aber als Lehrerin nicht abgelehnt. Der Vorgesetzte, Bezirkschulinspektor M, wies Frau VL R bei ihrem Dienstantritt ausdrücklich darauf hin, dass sie jegliche Beeinflussung der Schüler und Schülerinnen in religiöser Hinsicht zu unterlassen habe. Im Schuljahr 1994/95 hielt sie sich im Wesentlichen an diese Anordnung.
In der zweiten Klasse, also im Schuljahr 1995/96 beschwerten sich allerdings Eltern massiv darüber, dass VL R die als literarische Lehrerin Deutsch, Lesen, Schreiben und bildnerische Erziehung unterrichtete, immer wieder religiöse Inhalte in den Unterricht einfließen ließ, die ganz offensichtlich der Glaubenslehre der Jedidja-Gemeinde entstammten. So hat VL R kein schulübliches Morgengebet mit den Kindern gesprochen. Vielmehr bildeten die Kinder sogenannte Morgenkreise, bei denen Liederkassetten mit z.B. Lobpreisliedern abgespielt wurden, zu denen sich die Schüler und Schülerinnen rhythmisch bewegten, oder es wurde in freien Gebeten der Kinder ebenfalls in Kreisaufstellung Danksagungen an Gott formuliert.
VL R stellte Bücher religiösen Inhalts, die sie von einer Bekannten geschenkt bekommen hatte, auf die Bücherstiege der Klasse, die von den Kindern im offenen Unterricht sehr selbstständig genutzt werden konnten. Die Lehrerin verschenkte auch sogenannte Hosentaschenbücher mit religiösen Inhalten an die Kinder. Entgegen der Behauptung in der Berufung, sie hätte nur Lernbehelfe und Unterrichtsmittel verwendet, die ihr nach der Prüfung geeignet erschienen, hat VL R in der Verhandlung vor der Oberkommission selbst ausgesagt, dass sie die Bücher teilweise gar nicht angesehen hat, weil sie Geschenke einer von ihr als verlässlich einzustufenden Freundin waren. Es entspricht auch nicht dem Berufungsvorbringen, dass nur Materialien verwendet wurden, welche von vorgesetzter Stelle als geeignet angesehen wurden. Das Versehen einiger Bücher mit dem Schulstempel durch die Direktion geschah keinesfalls nach einer inhaltlichen Überprüfung und hat daher VL R ihrer Verantwortlichkeit bei der Auswahl ihrer Unterrichtsmaterialen für ihre Klasse nicht entbunden. Auch dass einige der verwendeten Bücher mit Mag. A besprochen wurden, rechtfertigt nicht ihre Vorgangsweise. Jedenfalls sind Bücher weder wegen ihrer Aufmachung (Illustration, Layout,...) noch wegen ihres Inhaltes (welcher meist nach dem einfachen Schema aufgebaut ist, dass ein in Not geratener Mensch aufgrund seiner Gebete von Gott aus Gefahren gerettet wird und außer Acht lässt, dass das Leben differenzierter abläuft) pädagogisch wertvoll. Die Behauptung der Berufungswerberin, derartige Bücher wären auch in anderen Schulen des Bezirkes zu finden, konnte nicht bestätigt werden. Eine ähnliche Einschränkung trifft auch auf die von ihr im Zeichenunterricht als Hintergrunduntermalung abgespielten "Freddy-Kassetten" zu. Im Übrigen wurde ein Großteil dieser Materialien anlässlich eines Besuches des zuständigen Landesschulinspektors mangels ausreichender Eignung aus der Schulbibliothek entfernt.
Als erwiesen gilt weiter, dass VL R für Kinder, die über Schmerzen klagten, unter Handauflegung auf die entsprechende Körperstelle für das Abklingen dieser körperlichen Beschwerden gebetet hat. Zuerst wurde dies unter Einbeziehung der Klasse praktiziert. Nachdem sich Eltern darüber beschwert hatten, betete sie nur mehr für das einzelne Kind, das mit seinen Beschwerden zu ihr kam. Auch dabei kam es zu Berührungen, sodass mitunter für die Schüler und Schülerinnen kein Unterschied zwischen dem Handauflegen und dem bloßem Gebet mit Berührung für das leidende Kind zu erkennen war. Medizinische Bedenken hatte sie jedenfalls keine. Die Lehrerin dachte nur in einem Fall daran, auch die Mutter über den Gesundheitszustand der Schülerin zu informieren. Durch die Vorgangsweise suggerierte sie den Kindern, dass durch das Gebet Schmerzen beseitigt werden können. Dieses Verhalten der Lehrerin ist ebenfalls ein Beispiel für die Manipulation der Kinder, die in der Berufung immer wieder bestritten wird.
Religiöse Aussagen zu Büchern und Filmen waren immer wieder Teil des literarischen Unterrichts. So wurde z.B. der Film "König der Löwen" deshalb abqualifiziert, weil darin u.a. eine Totenbefragung vorkommt und nach Ansicht von Frau R solche Totenbefragungen der Bibel widersprechen. Das Einfließen ihrer religiösen Einstellung in die unterrichtliche Tätigkeit ging so weit, dass eine Buchausstellung nicht besucht wurde, nur weil dort auch Bücher angeboten wurden, die nach Ansicht von VL R die Kinder an den Okkultismus heranführen. Schulveranstaltungen wurden nach glaubwürdigen Zeugenaussagen mit Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit der Bibel kritisiert und auch boykottiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass VL R religiöse Aussagen einseitig und in einem unvertretbaren Ausmaß in den literarischen Unterricht hat einfließen lassen. Eltern, die ihre Kinder dieser Beeinflussung entziehen wollten, hatten keine Möglichkeit, dies zu tun.
Diese religiöse Beeinflussung blieb nicht ohne Auswirkungen auf die Kinder: Die Kinder kamen in ihrer Meinungsbildung in Widerspruch zu dem, was ihnen von ihren Eltern oder auch dem Religionslehrer mitgegeben wurde. Bei einigen Kindern, deren Eltern entsprechend sensibel auf die Geschehnisse in der Schule reagierten, wurden in der Folge Beeinträchtigung der Psyche festgestellt. Die Kinder zeigten Auffälligkeiten im sozialen Wohlbefinden und psychosomatische Beschwerden wie Angst im Sozialfeld, Hyperaktivität oder Kontaktschwierigkeiten. Da die Zahl der verhaltensauffälligen Kinder in dieser Klasse deutlich höher als in anderen vergleichbaren Klassen war, ist davon auszugehen, dass die Auffälligkeiten, wenn auch nicht monokausal - von einer gemeinsamen Bezugsperson, nämlich VL R, herrühren.
Die Eltern begannen in der zweiten Klasse aufgrund der vorgenannten Beschwerden, sich bei der Direktion und beim Bezirksschulinspektor zu beschweren. Die unmittelbare Vorgesetzte gab daraufhin VL R mehrfach den klaren Auftrag, das Einfließen von religiösen Inhalten in den literarischen Unterricht zu unterlassen. Sie warnte ihre Mitarbeiterin auch vor möglichen dienstlichen Konsequenzen. VL R hat diese Anweisungen allerdings nicht befolgt. Sie verantwortete sich gegenüber der Vorgesetzten und den Eltern dahingehend, dass sie letztendlich nur dem Herrn verpflichtet sei und nicht anders könne.
Letztmalig erhielt die Berufungswerberin anlässlich einer Schulkonferenz am 18. März 1996 eine derartige Weisung. Aufgrund der Elternbeschwerden suchte der Bezirksschulinspektor VL R dreibis viermal in der Schule auf. Am 5. März 1996 fand ein Gespräch zwischen 5 Elternvertretern/innen und VL R statt, bei der letztere den Müttern zusagte, keine Morgenkreise mehr abzuhalten, nicht mehr die Hände aufzulegen und keine Gebete mehr zu sprechen. Zwei Tage später erteilte Bezirkschulinspektor M unter Beisein eines Mitarbeiters in seinem Büro nachstehende Weisung an Frau R:
VEREINBARUNG:
1. Jede bewusste Beeinflussung der Schüler in Richtung einer anderen Glaubensgemeinschaft hat zu unterbleiben.
2. Es gibt ab sofort keine "Morgenkreise" (=gemeinsames Gebet im Sesselkreis) mehr
3. Morgengebete (Schüler bleiben auf den Plätzen) können aber weiterhin stattfinden.
4. Sollte ein Kind Schmerzen, ganz gleich welcher Art auch immer, haben, so wird nicht versucht, dieses mittels Handauflegung und Beten wegzubringen.
5. Im Zeichenunterricht hat es zu unterbleiben, dass die Schüler durch Musik aus Kassetten berieselt werden.
Diese als Vereinbarung titulierte Weisung wurde in Schriftform festgehalten und VL R zur Unterzeichnung vorgelegt. Trotz dieser schriftlichen Weisung wurde nach diesem Datum erneut ein Morgenkreis abgehalten und die Weisung damit verletzt. Nach Aussagen der Zeugen BSI M, VD G, Mag. A und VL Ma blieb das Verhalten von VL R der Öffentlichkeit nicht verborgen. Neben Unstimmigkeiten im Lehrkörper gab es beispielsweise 1996 44 Umschulungsanträge von besorgten Eltern, die ihre Kinder nicht mehr an die Sprengelschule gehen lassen wollten. Am 25. April 1996 wurde Frau R vorläufig vom Dienst suspendiert, mit Bescheid vom 3. Juni 1996 suspendiert."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe gegen § 29 Abs. 1 LDG 1984 insofern verstoßen, als sie bei der Auswahl einzelner Unterrichtsmaterialien leichtfertig und einseitig (im Sinn der Jedidja-Gemeinde) vorgegangen sei, die Verpflichtung der Schule an der Mitwirkung an der Erziehung mit dem Elternrecht auf Erziehung verwechselt habe, ihre Verpflichtung als literarische Lehrerin sehr häufig durch sektiererischen Aktionismus ersetzt und Anordnungen ihrer Vorgesetzten nicht beachtet habe. Ausgehend von § 2 Schulorganisationsgesetz sei der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass ein literarischer Unterricht, der so sehr mit religiösen Inhalten besetzt sei, nicht einem der Entwicklungsstufe anzupassenden Unterricht entspreche, da - wie oben ausgeführt worden sei - Kinder dieser Altersstufe weniger mit spirituellen Dingen konfrontiert werden sollten. Die Manipulation z.B. in die Richtung, dass durch Gebete Schmerzen beseitigt werden könnten oder dass gewisse Dinge unterlassen werden sollten, weil sie "dem Herrn" nicht gefallen, hätten nicht die Kritik- und Urteilsfähigkeit der Kinder gefördert. Vielmehr sei den Kindern eine ganz bestimmte, nicht mehr zu hinterfragende, weil gottgewollte Einschätzung der Dinge aufgedrängt worden, was im Widerspruch zum Bildungsauftrag der Schule stehe. Die Beschwerdeführerin verkenne (in ihrem Berufungsvorbringen) ganz eklatant den gesetzlichen Bildungsauftrag, nämlich an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten mitzuwirken, wenn sie es für in Ordnung befinde, dass eine literarische Lehrerin derart massiv von einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gefärbte religiöse Beeinflussung betreiben könne. Wenn an einer Volksschule wie in A aus Sorge darüber, dass die Kinder von der Beschwerdeführerin unterrichtet werden könnten, 44 Umschulungsanträge eingebracht worden seien, so sei dies ein eindeutiger Beweis für die Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984. Die Beschwerdeführerin habe nach drei Aufforderungen zuletzt am 18. März 1996 von der Schuldirektorin die Weisung bekommen, die religiöse Beeinflussung der Kinder aus dem literarischen Unterricht herauszuhalten. Von Herrn Bezirksschulinspektor M habe die Beschwerdeführerin die oben zitierte Weisung am 7. März 1996 erhalten. Ausgehend von dem im hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0009, dargestellten Grundsätzen sei davon auszugehen, dass der Bezirksschulinspektor als Vorgesetzter keinen Grund habe, nur das schriftlich zusammenzufassen, was sich die Lehrerin mit den Eltern ausgemacht habe. Wenn es vorher schon Monate lang Probleme wegen der von der Vereinbarung angesprochenen Dinge gegeben habe und nunmehr noch schriftlich festgehalten werde, wie in Hinkunft vorzugehen sei, hätte eine verständige Lehrerin die Vereinbarung unzweifelhaft als Weisung verstanden. Zumindest durch die zugestandene Abhaltung eines weiteren Morgenkreises nach Erteilung der Weisungen habe die Beschwerdeführerin die Dienstpflicht des § 30 Abs. 1 LDG 1984 verletzt.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Darlegung der hg. Rechtssprechung (im Sinne des Erkenntnisses vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0153) Folgendes aus:
"VL R wurde in vielen Gesprächen mit Vorgesetzten und Eltern auf ihre Dienstpflichtverletzungen aufmerksam gemacht und aufgefordert, ihr Verhalten zu ändern, was jedoch nicht auf fruchtbaren Boden fiel. Dadurch, dass trotz alldem die Dienstpflichtverletzungen andauerten, ist der Berufungswerberin durchaus eine vorsätzliche Vorgangsweise zu attestieren. Die Reaktion auf die Elternbeschwerden, die Gespräche mit den Kollegen, die Aufforderungen und Weisungen der Vorgesetzten war Uneinsichtigkeit. Die Haltung von VL R bei der mündlichen Verhandlung war ebenfalls von Uneinsichtigkeit geprägt. So gestand sie auf Befragen nur sehr zögerlich zu, dass sie allenfalls in Hinkunft den Elternwunsch auf Heraushalten von religiösen Inhalten aus dem literarischen Unterricht nachkommen würde. Sie fügte ihrer Antwort jedoch auch an, dass sie wieder einen Elternabend veranstalten würde, wo man dann trotzdem noch einmal mit den Erziehungsberechtigten reden sollte, ob nicht doch ein anderer Unterricht möglich wäre. VL R hatte lange Zeit ihr Verhalten zu ändern. Sie hat zudem auch von ihrer Vorgesetzten die ernst zu nehmende Warnung erhalten, dass sie ihre Stellung als Lehrerin verlieren wird, wenn sie ihr dienstliches Verhalten nicht ändert. Aus den übereinstimmenden Aussagen von Frau VD i.R. G und von Herrn BSI M ging glaubhaft hervor, dass es in A niemand verstehen würde, wenn VL R wieder in der Schule unterrichtete. Die Kommission gelangte daher zu der Ansicht, dass bei der Berufungswerberin - trotz der vierjährigen Suspendierung - weder eine Einsicht in die begangenen Verfehlungen noch ein Bereuen der Vorfälle vorliegt. Es ist daher nicht mit einer Änderung des Verhaltens von VL R zu rechnen. Ein geordneter Dienstbetrieb im Sinne der Rechtsvorschriften ist mit einer Lehrerin, die derart massiv versucht, ihre Glaubenseinstellung im Unterricht an ihr anvertraute Volksschulkinder zu transportieren, nicht möglich. Da sie daher für den Schuldienst untragbar geworden ist, war die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung auch bei Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bestätigen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 69 ff LDG nicht schuldig erkannt und nicht oder zumindest geringer bestraft zu werden". Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 69 LDG 1984 nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 70 Abs. 1 LDG 1984 neben Verweis, Geldbuße und Geldstrafe die Entlassung (als schwerste Disziplinarstrafe) vor.
Gemäß § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, BGBl. Nr. 514/1993, hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbstständigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbstständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken Anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
Gemäß § 9 Abs. 2 SchOG (in der Fassung BGBl. Nr. 512/1993) hat die Volksschule in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln.
Im Lehrplan (§ 6) der Grundschule sind zufolge § 10 Abs. 2 SchOG (in der Fassung BGBl. Nr. 323/1993) vorzusehen:
a) Als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;
b) Als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und in der 3. und 4. Schulstufe (für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, als unverbindliche Übung) eine lebende Fremdsprache.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchOG (in der Fassung BGBl. Nr. 512/1993) ist der Unterricht an jeder Volksschulklasse - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen.
Gemäß § 154 Abs. 1 ABGB ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
Demnach ist unter anderem jeder Elternteil "berechtigt und verpflichtet" mit Zustimmung des anderen Elternteiles über Ein- und Austritt des Kindes zu einer "Kirche oder Religionsgesellschaft" zu entscheiden.
Näheres bestimmt das Gesetz über die religiöse Kindererziehung, BGBl. Nr. 155/1985. Nach dessen § 1 bestimmt die freie Einigung der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes.
Nach § 17 SchUG ist die Unterrichtsarbeit des Lehrers derart näher bestimmt, dass dieser die Aufgabe der österreichischen Schule entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes zu vermitteln hat.
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, teilt die Aufgaben der verschiedenen Fächer auf, wobei darin der Religionsunterricht nicht inhaltlich geregelt wird, sondern (in Form einer Bekanntmachung) auf die Lehrpläne der jeweiligen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften verwiesen wird.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach dem Religionsunterrichtsgesetz (RelUG), BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1957, für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, der Religionsunterricht Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschulen ist. Nach § 1 leg. cit. können die Schüler aber von ihren Eltern (bzw. ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vom Schüler selbst) schriftlich abgemeldet werden. Der Religionsunterricht wird nach § 2 RelUG durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt und die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft erlassen und sodann vom zuständigen Bundesminister bekannt gemacht. Als Religionslehrer dürfen nach § 4 RelUG nur Personen angestellt werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind.
Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (zusammengefasst) geltend, nach der von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Aussage des Religionslehrers (Mag. A) seien die von ihr ausgewählten Unterrichtsmaterialien keineswegs als pädagogisch negativ oder als bedenklich zu bewerten. Durch die Aussage des beantragten Zeugen E, den die belangte Behörde nicht vernommen habe, hätte nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Schulbücher unbedenklich seien, dass kein Eingriff in Elternrechte erfolgt sei und weder eine Gefährdung der Kinder noch eine religiöse Beeinflussung negativer Art bestanden habe. Die entlastende Aussage des Zeugen Mag. A zur Problematik des "Handauflegens" habe die belangte Behörde nicht verwertet. Das "Handauflegen" sei - wie der Religionslehrer bestätigt habe - keineswegs bedenklich oder manipulierend gewesen. Die belangte Behörde habe sich nicht bzw. nicht ausreichend mit der Kausalität ihres Verhaltens für die angenommenen Beeinträchtigungen der Kinder auseinandergesetzt. Der Sachverständige Dr. I - dessen Ausführungen die belangte Behörde als überzeugend beurteilte - habe keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, sondern dieser Sachverständige stütze sich auf ein Gutachten Dris. F. Das Gutachten Dris. F sei im Berufungsverfahren weder verlesen noch erörtert worden. Dem Gutachten Dris. I fehle daher die "Gutachtensgrundlage". Im Juni/Juli 1996 habe Dr. I aus eigener Wahrnehmung keine "Irritationen" der Kinder mehr feststellen können. Mit Alternativursachen für die angenommenen Beeinträchtigungen der Kinder habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Den Beweisantrag auf "Einvernahme jener in der Mehrzahl befindlichen Eltern, deren Kinder ebenso in der gleichen Klasse von der Beschwerdeführerin unterrichtet wurden", sei nicht stattgegeben worden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei deshalb "vorgreifend", weil sich bei Durchführung der genannten Beweise ergeben hätte, dass die Beeinträchtigung von Kindern "immer nur bei besonders sensiblen Eltern aufgetreten ist". Obgleich ihr die Verbreitung des angeblichen jugendgefährdenden Gedankengutes der Jedidja-Bewegung vorgeworfen worden sei, habe die belangte Behörde deren Inhalt nicht geprüft bzw. nicht festgestellt.
Dass die Beschwerdeführerin als für die Gegenstände Lesen, Schreiben und Deutsch zuständige (ermächtigte) Lehrerin in diesem Unterricht Texte mit biblischen Themen und Inhalten auswählte bzw. verwendete und sich - wie dies in der Beschwerde betont wird - für berufen erachtete, ihre "christliche Weltanschauung auf den Boden der Bibel zu bekennen und diese religiöse Grundhaltung auch zu leben", bestreitet die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht. Die Beschwerdeführerin zieht auch die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel, sie habe sich gegenüber Vorgesetzten und Eltern dahin verantwortet, dass "sie letztendlich nur dem Herrn verpflichtet sei und nicht anders könne". Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum allerdings eindeutig als Volksschullehrerin an einer öffentlichen Volksschule tätig und hatte dabei die durch Schulgesetze festgelegten Dienstpflichten zu beachten.
Die Beschwerdeführerin hat - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - ausgeführt, dass sie in ihrem Unterricht auch "christlich religiöse" Werte vermittelt habe. Sie lässt aber außer Acht, dass sie in der 2. Klasse einer Volksschule die Pflichtgegenstände Lesen, Schreiben, Deutsch und Bildnerische Erziehung zu unterrichten hatte. Zur Erteilung von Religionsunterricht oder zur Vornahme von religiösen Übungen oder Praktiken war sie weder auf Grund der programmatischen Bestimmung des § 2 Abs. 1 SchOG noch anderer Rechtsvorschriften befugt. "Religiöser Unterricht" war der Beschwerdeführerin - wie jedem nicht zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigten Lehrer (Nichtreligionslehrer) - untersagt. Denn die (dem Staat zuzurechnende) öffentliche Schule ist grundsätzlich zu religiösweltanschaulicher Neutralität verpflichtet und darf die Religionsfreiheit der Schüler bzw. das elterliche Recht zur religiösen Kindererziehung nicht gefährden.
Schon aus diesen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der angelasteten Dienstpflichtverletzungen erfüllt, wird ihr solches doch im Kern des Spruchpunktes 1. und dem Spruchpunkt 2., der sich untrennbar auf den Spruchpunkt 1. bezieht, vorgeworfen.
Die von der Beschwerdeführerin unterrichteten Kinder - in einem Alter von etwa 7 oder 8 Jahren - unterlagen der allgemeinen Schulpflicht (vgl. §§ 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985). Für ihre Eltern (bzw. die Erziehungsberechtigten) bestand für den Fall, dass sie mit den von der Beschwerdeführerin vermittelten Inhalten nicht einverstanden gewesen sind, keine Möglichkeit, die Kinder - anders als etwa vom Religionsunterricht - vom Unterricht der genannten Pflichtgegenstände abzumelden. Eine Verkennung des Bildungsauftrages bzw. der Ermächtigung zur Erteilung des Unterrichts in den genannten Pflichtgegenständen oder die Anwendung bedenklicher Methoden der Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist nicht - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - "wenig bedeutsam" bzw. als "völlig unbegründete Aufregung sensibler Eltern" abzutun bzw. darf nicht quantitativ relativiert werden. Die Anzahl mehr oder weniger betroffener Kinder oder beschwerdeführender Eltern ist dabei nicht entscheidend. Es vermag die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht zu entlasten, wenn es in der betroffenen Klasse (auch) Kinder ohne erkennbare gesundheitliche Folgen gab oder Eltern, die keine Beschwerden gegen den Unterricht der Beschwerdeführerin vorgebracht haben.
Aufgetretene und festgestellte Verhaltensauffälligkeiten und Beeinträchtigungen einzelner Kinder bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie meint lediglich - dies allerdings zu Unrecht - diese Störungen wären unerheblich bzw. deshalb zu vernachlässigen, weil es sich um eine nur geringe Zahl besonders sensibler Kinder mit besonderen "persönlichen Familienverhältnissen" gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie die von ihr ins Treffen geführten Umstände (Sensibilität und Familienverhältnisse) bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht unbeachtet lassen durfte. Dass sensible Kinder (oder auch solche mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Familiärenverhältnissen) gefährdet, geschädigt oder schlechter behandelt werden dürften als Kinder, auf die dies nicht zutrifft, ist den (für die Beschwerdeführerin verbindlichen) Normen des Schulunterrichtsgesetzes nicht zu entnehmen. Eine Untersuchung von "Mitursachen" bzw. "Alternativursachen" - wie dies in der Beschwerde moniert wird - ändert nichts an der Verantwortung der Beschwerdeführerin für die ihr zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit anvertrauten Kinder.
Der Hinweis auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten Dris. I vermag die Beschwerdeführerin im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zu entlasten, weil die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht auch - in Form von Idealkonkurrenz - gerichtlich strafbare Tatbestände verwirklichen müssen. Daraus, dass der genannte Sachverständige im Strafverfahren den für das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung notwendigen Eintritt von Gesundheitsschädigungen verneinte bzw. für nicht hinreichend erweislich beurteilte, ist nicht abzuleiten, dass deswegen die (von der belangten Behörde) festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und Auswirkungen auf die unterrichteten Kinder nicht vorgelegen seien. Diese werden in sachverhaltsmässiger Hinsicht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch der Eintritt von Gefährdungen an Schülern und Schülerinnen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, betreffend den gegen die Beschwerdeführerin gefassten Einleitungsbeschluss) zieht die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel; sie meint vielmehr - dies aber zu Unrecht - ihr "weisungsunabhängiges Verhalten" sei nicht zu beanstanden, weil "rein potenzielle Schädigungen" kein Disziplinarvergehen seien.
Die Beschwerdeführerin lässt unberücksichtigt, dass die von ihr angebotenen (aber nicht aufgenommenen) Beweise dafür, sie habe pädagogisch wertvolle Unterrichtsmaterialien verwendet, sie von dem vorliegend erhobenen Vorwurf, sie habe die Unterrichts- und Erziehungsarbeit rechtswidrig gestaltet (ausgeübt), nicht zu entlasten vermag.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Aussage vor der belangten Behörde sehr wohl zugestanden, dass sie auch nach dem 7. März 1996 einen "Morgenkreis" abgehalten habe, und dass sie mit einzelnen Kindern, die über körperliche Beschwerden klagten, Gebet und Berührung des leidenden Kindes (weiter) praktizierte. Die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Daran vermag der - im Ergebnis nicht erhebliche - Hinweis auf zwei Fälle, in denen (offenbar ausnahmsweise) doch die Mütter dieser Kinder von deren Erkrankung verständigt wurden, nichts zu ändern.
Der im vorliegenden Disziplinarverfahren unter Anschuldigungspunkt 1. erhobene Vorwurf betrifft nicht den Inhalt der verwendeten Unterrichtsmaterialien an sich oder das Gedankengut der Jedidja-Gemeinde, sondern die in der zweiten Klasse im Tatzeitraum ausgeübte Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Beschwerdeführerin, die zu den umschriebenen Auswirkungen auf Kinder und Eingriffen in Erziehungsrechte der Eltern führte. In dieser Hinsicht vermag die Beschwerde keinen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun. Die in der Beschwerde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht dargelegten Umstände gehen nämlich an diesem Anschuldigungspunkt inhaltlich vorbei. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde auch keinen maßgebenden Gesichtspunkt aufzuzeigen, um die von der belangten Behörde bei ihrer Beweiswürdigung angestellten Erwägungen als unschlüssig erkennen zu lassen.
Ausgehend von dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsstellungen erweisen sich die unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerdeausführungen als unbegründet.
Die Obliegenheiten des Lehrers sind im Schulrecht (vgl. die wiedergegebenen Bestimmungen des SchUG und SchOG) geregelt. Danach muss einem Lehrer im Unterricht regelmäßig der Spielraum verbleiben, den er braucht, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können, ist für die Ausübung seines Amtes doch eine schöpferische Tätigkeit unter Einsatz seiner Persönlichkeit unentbehrlich. Zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Erziehungsaufgabe und Unterrichtsarbeit ist dem Lehrer deshalb eine eigenständige und eigenverantwortliche Konkretisierung übertragen. Diese pädagogische Freiheit ist dem Lehrer aber um der ihm zur Erziehung anvertrauten Schüler willen eingeräumt. Diese besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die im § 2 SchOG dargestellte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen, kann ein schulpflichtiger minderjähriger Schüler doch der geistigen Einflussnahme durch den Lehrer in der Regel nicht ausweichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0182, und vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/09/0006).
Im Beschwerdefall ist die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung als Lehrer gegenüber Kindern im Alter von 7 bis 8 Jahren (zweite Schulstufe der Volksschule) nicht nachgekommen. Sie hat in ihrem Unterricht in den ihr obliegenden Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lesen, Schreiben und Bildnerische Erziehung rechtswidrig Lehrstoff vermittelt, der nicht ihren Unterrichtsgegenständen, sondern dem Unterrichtsgegenstand Religion zuzuordnen war. Die unzulässige Vermittlung von Religionsunterricht durch die Beschwerdeführerin erfolgte zudem nicht nur in offener Form, sondern (auch) "unterschwellig" bzw. in versteckter Form. Wäre diese Unterrichtsgestaltung selbst bei älteren Schülern und Schülerinnen (einer höherer Schulstufe) jedenfalls "problematisch" und als unerlaubt anzusehen, so ist diese Unterrichtsgestaltung und Erziehungsarbeit gerade bei jüngeren (praktisch wehrlosen) Kindern im Alter von 7 bis 8 Jahren besonders gravierend zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend ihre pädagogische Freiheit im dargelegten Sinn missbraucht.
Die Beeinflussung der Schüler und Schülerinnen durch die Beschwerdeführerin bewirkte, dass die Kinder in ihrer Meinungsbildung in Widerspruch zu dem kamen, was ihnen von ihren Eltern bzw. dem Religionslehrer mitgegeben wurde. Bei einigen Kindern wurden psychische Beeinträchtigungen, Auffälligkeiten im sozialem Wohlbefinden und psychosomatische Beschwerden (Angst, Hypoaktivität, Kontaktschwierigkeiten) festgestellt. Dieses unzulässige und rechtswidrige Einwirken der Beschwerdeführerin hatte nicht nur Auswirkungen auf die Kinder, sondern es wurden dadurch auch die Erziehungsrechte der Eltern bzw. deren Recht auf religiöse Kindererziehung verletzt. Die von der belangten Behörde festgestellten Umschulungsanträge von besorgten Eltern - ohne dass es darauf ankäme, ob und in welchen Ausmaß derartige Anträge tatsächlich gestellt wurden - sind ein Indiz für diese Einwirkungen und die Einflussnahme der Beschwerdeführerin.
Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, es seien ihr gar keine als "Weisungen" anzusehenden Anordnungen erteilt worden bzw. das Gespräch vom 7. März 1996 habe sich zumindest aus ihrer Sicht als "bloße Besprechung" dargestellt, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Behauptung, sie habe nicht gewusst, "was zu unterlassen ist", ist nicht verständlich und vor dem Hintergrund der festgestellten "Vereinbarung" in keiner Weise nachvollziehbar. Der Inhalt der an die Beschwerdeführerin gerichteten Anordnungen konnte - ungeachtet der im Schreiben des Bezirkschulinspektors gewählten Formulierung "Vereinbarung" - bei verständiger Würdigung nämlich nur als Festlegung konkreter Pflichten verstanden werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0009). Dass sie zu einer verständigen Würdigung der ihr erteilten Anordnungen - etwa aufgrund ihrer religiösen Fixierungen - nicht in der Lage war, behauptet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht; dafür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte.
Hingegen sind die gegen die Strafbemessung gerichteten Beschwerdeausführungen im Sinne eines Feststellungs- bzw. Begründungsmangels im Ergebnis berechtigt:
Die Dienstpflichtverletzungen sind vor dem Hintergrund der besonderen Verantwortung der Beschwerdeführerin als Lehrerin und ihrer Verpflichtung zur Vertrauenswahrung sowie ihren aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten zu verweisen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund ihrer Lehrerpersönlichkeit bzw. ihrer weiteren Tragbarkeit für die Unterrichtsarbeit (§ 17 SchUG) zu beurteilen.
In diesem Sinn erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides über die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung aber als nicht hinreichend begründet. Die belangte Behörde hat Feststellungen zur Grundlage der Strafbemessung nämlich darüber, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflichten verletzte (etwa mit welcher Intensität sie auf die Kinder einwirkte, ob dies im Unterricht ständig oder vereinzelt erfolgte und in welchem Umfang Gefährdungen oder gar Gesundheitsschädigungen und an welchen Kindern auftraten; wann und wie oft erteilte Weisungen nicht befolgt wurden) nicht getroffen. Es ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem darin zugrunde gelegten Sachverhalt daher nicht nachvollziehbar, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem Schuldspruch begangenen Dienstpflichtverletzungen (im Sinne des § 71 LDG 1984) eine solche Schwere erreicht haben, dass im Hinblick darauf die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich der Entlassung geboten war (vgl. hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Strafbemessung etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042).
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Strafausspruches wegen des dargelegten Begründungsmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben . Im übrigen (im Umfang des Schuldspruches) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war hinsichtlich der in diesem Umfang nicht gerechtfertigten Aufenthaltskosten (Nächtigungspauschale und halbes Verpflegungskostenpauschale) und der nach § 49 Abs. 3 VwGG überhöht geltend gemachten Fahrtkosten (Kilometergeld) abzuweisen.
Wien, am 20. November 2003
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X00Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008