Norm
StGB §142 ARechtssatz
Aus dem Begriff des "Abnötigens" und dessen Erfolg ist der Übergang des Gewahrsams auf den Täter zwanglos abzuleiten. Daß der Täter das abgenötigte Geld zählt, zeigt hinwiederum dessen Besitzwillen an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093870Dokumentnummer
JJR_19871119_OGH0002_0130OS00146_8700000_002