RS OGH 1987/11/19 13Os159/87, 15Os2/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1987
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Norm

StGB §3 A3
StGB §8

Rechtssatz

Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, EvBl 1986/42, 1987/158 uva). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 159/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 13 Os 159/87
  • 15 Os 2/08w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 2/08w
    nur: Es besteht keine Ausweichpflicht des Angegriffenen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss. Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089368

Dokumentnummer

JJR_19871119_OGH0002_0130OS00159_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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