Norm
ABGB §140 CbRechtssatz
Die weitere berufliche Ausbildung eines Erwachsenen, der schon jahrelang einen erlernten Beruf ausübt, geschieht anders als beim Minderjährigen grundsätzlich außerhalb der Ingerenz seiner Eltern und ist ihm daher auch hinsichtlich ihrer Finanzierung allein anheimgestellt. Eine weitere Unterhaltspflicht wäre wohl nur dann zu bejahen, wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung eines angemessenen Einkommens nicht zuließe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0047691Dokumentnummer
JJR_19871124_OGH0002_0020OB00503_8700000_001